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Corona-Pandemie: Durchführung von Gottesdiensten

 

Westdeutschland/Bezirk. Das derzeit stetige Anwachsen von Infektions-Hotspots in Städten und Landkreisen hat vermehrt zu Nachfragen aus Bezirken und Gemeinden bezüglich der Durchführung der Präsenzgottesdienste geführt. Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland nimmt die Infektionslage ernst und rät zur Besonnenheit.

„Wir sind uns der besonderen Verantwortung für die Gesundheit unserer Glaubensgeschwister und Amtsträger bewusst“, äußert sich Bezirksapostel Rainer Storck in einem Schreiben an die Gemeinde- und Bezirksvorsteher der Gebietskirche Westdeutschland. Darin bittet er darum, die bisher bewährten Maßnahmen zum Infektionsschutz weiter einheitlich und so wie vorgegeben umzusetzen.

Bewährtes Hygienekonzept

Das Hygienekonzept der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland ist zur Zeit des Lockdowns entstanden, als es ebenfalls hohe Infektionszahlen gab. Es ist genau darauf ausgelegt, dass durch Teilnahme unwissentlich infektiöser Personen am Gottesdienst keine weiteren Gottesdienstteilnehmer gefährdet werden und somit eine Ausbreitung des Virus verhindert wird. Deshalb sind jetzt auch keine weiteren Verschärfungen des Konzepts nötig.

Das Resümee des Bezirksapostels: „Das kirchliche Hygienekonzept hat sich bewährt. Es hat bisher kein Infektionsgeschehen gegeben, was auf die Durchführung unserer Gottesdienste zurückzuführen ist. Daher können auch weiterhin Gottesdienste bedenkenlos unter Einhaltung der bekannten Maßnahmen durchgeführt werden.“

Bisherige Lockerungen unter Vorbehalt

Allerdings will die Kirche einige im Verlauf des Sommers eingeführte Lockerungen bis auf Weiteres unter Vorbehalt stellen. Das gilt vor allem für Gesangsdarbietungen im Gottesdienst.

Der Einsatz von bis zu vier Sängern unter Einhaltung der besonderen Abstände von vier beziehungsweise drei Metern dürfe nur erfolgen, wenn der Schwellenwert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in der Region nicht überschritten wird, so der Hinweis der Kirchenleitung: „Wir möchten mit diesem Verzicht die behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie unterstützen.“

Verzicht auf überregionale Gottesdienste

Auf die Durchführung von überregionalen Gottesdiensten in Hotspot-Gebieten mag derzeit ebenfalls verzichtet werden, so die Empfehlung aus dem Rundschreiben an die Bezirks- und Gemeindevorsteher. Selbst wenn der Gottesdienst unter Einhaltung der Regularien sicher durchgeführt werden könne, sollte der Personenverkehr von und nach Hotspot-Gebieten durch die kirchliche Organisation nicht verstärkt werden.

Der Austausch von Amtsträgern zwischen den Gemeinden ist jedoch weiterhin möglich.

Zusätzliche Maßnahmen in Hotspot-Gebieten

Die Landesregierungen haben regional verschärfte behördliche Maßnahmen zum Corona-Infektionsschutz vorgesehen, wenn der Schwellenwert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt überschritten wird.

Gemeinden, die in solchen Hotspot-Gebieten liegen, bittet der Bezirksapostel um die Beachtung einiger zusätzlicher Maßnahmen: So sollten die Gottesdienstbesucher auch am Platz während des Gottesdienstes den Mund-Nasen-Schutz anlegen. Das gelte auch für die am Altar sitzenden priesterlichen Ämter, nicht jedoch für den Gottesdienstleiter beziehungsweise den Predigenden.

Der Bezirksapostel rät auch zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes beim Verlassen des Kirchengebäudes und auf dem Kirchengrundstück. „Wir wollen in der Öffentlichkeit zeigen, dass wir verantwortungsvoll mit der angespannten Lage umgehen“, so der Appell des Bezirksapostels.

Noch einmal wird auf die Wichtigkeit des Stoßlüftens kurz vor Gottesdienstbeginn, vor dem Predigtbeitrag und vor der Feier des Heiligen Abendmahls hingewiesen – mit dem Wunsch, diese Maßnahme sehr konsequent umzusetzen.

Umgang mit kommunalen Allgemeinverfügungen

Allgemeinverfügungen und örtliche Anordnungen der Städte und Landräte gelten in der Regel nicht für die Durchführung der Gottesdienste der Kirchen. Diese führen Gottesdienste im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Verkündigungsauftrags unter Wahrnehmung ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 4 des Grundgesetzes in eigener Verantwortung nach ihren Hygiene-Konzepten durch.

Das Hygiene-Konzept der Neuapostolischen Kirche steht im Einklang mit den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und ist mit den Landesregierungen abgestimmt.

22. Oktober 2020
Text: Günter Lohsträter
Fotos: nak west

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