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Corona-Richtlinie: Weitere Lockerungen für Gottesdienste

 

Westdeutschland./Bezirk Minden. In den Gottesdiensten können die Besucher wieder enger zusammenrücken. Außerhalb der Gebäude sind zudem wieder Begegnungen ohne Maske und auch Kaffeetrinken möglich. Damit will die Kirchenleitung das Gemeindeleben stärken.

Die Kirchenleitung hat eine neue Version der Richtlinie zum Corona-Infektionsschutz veröffentlicht. Diese nimmt die Lockerungen auf, die die überarbeiteten Schutzverordnungen der Bundesländer möglich machen. Diese hat die Corona-Task Force der Gebietskirche aufgegriffen, die neue Richtlinie dem Landesvorstand vorgelegt sowie mit den Staatskanzleien abgestimmt.

Änderung beim Mindestabstand

Die größte Änderung betrifft den Mindestabstand. Nach den aktuellen Regeln durfte neben einem Haushalt nur eine weitere Person sitzen. Stimmen die betreffenden Personen zu, ist es nun möglich, enger zusammenzurücken:

Alle Personen, die im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind, können uneingeschränkt neben- oder hintereinander sitzen.

Liegt die Sieben-Tages-Inzidenz unter 50, können Personen aus maximal zwei Hausständen neben- oder hintereinander sitzen (Ausnahmen in Bayern und im Saarland).

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35, können Personen in jeder zweiten Bank- oder Stuhlreihe nebeneinandersitzen. Hierbei wird der Mindestabstand nach vorn und hinten eingehalten und nebeneinander unterschreiten maximal vier Personen den Mindestabstand.

Keine Maskenpflicht im Freien

Die Bundesländer haben die Maskenpflicht unter freiem Himmel weitestgehend aufgehoben. Außerhalb der Kirchengebäude kann der Mund- und Nasenschutz nun auf dem Grundstück abgenommen werden, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 liegt. Dann ist dort auch Beköstigung möglich.

Allerdings sind auf dem Kirchengrundstück weiter die örtlichen behördlichen Vorgaben für Begegnungen im öffentlichen Raum einzuhalten.

Maskenpflicht im Kirchengebäude

Nach den Corona-Verordnungen der Bundesländer besteht seit Ende Januar 2021 eine durchgängige Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes während des Gottesdienstes (in Bayern sind nur FFP2-Masken erlaubt). Ausnahmen gibt es für Akteure wie den Predigenden, einen Sprecher sowie Solisten.

In den Bundesländern Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland entfällt die Maskenpflicht für Gottesdienstbesucher, wenn diese am Platz sitzen und einen Mindestabstand von 1,50 Metern zu Personen aus anderen Hausständen einhalten (auch zu Genesenen und Geimpften). Sobald der Platz verlassen oder der Mindestabstand unterschritten wird, muss die Maske wieder aufgesetzt werden. Vor Ort muss also in den vier Bundesländern entschieden werden, ob die Kirche gemäß den neuen Möglichkeiten enger besetzt werden oder die Maskenpflicht entfallen soll.

Sollte es hier zu weiteren Veränderungen kommen, wird die Corona-Task Force aktuell auf der Sonderseite zur Corona-Pandemie informieren.

Durchführung von Proben in Kirchengebäuden

Die Durchführung von Chor- und Orchesterproben in Kirchengebäuden ist zulässig, wenn alle Beteiligten über einen vollständigen Impfschutz verfügen, von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind oder über einen Negativtestnachweis verfügen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Zwischen Sängern sowie Spielern von Blasinstrumenten, die nicht zum gleichen Hausstand zählen, ist ein Mindestabstand von zwei Metern seitlich und von mindestens drei Metern nach vorn einzuhalten. Gleiches gilt für den Abstand zum Dirigenten.

Sicherzustellen sind zudem eine permanente Durchlüftung des Raums und die Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer. Zudem müssen bei Proben in und außerhalb von Kirchengebäuden Masken getragen werden (im Freien reichen in NRW Stoffmasken).

Die Koordinationsgruppe Musik hat für die Chorleiter eine Handreichung mit Hinweisen herausgegeben, was nach der langen Zeit ohne Gesang bei der Wiederaufnahme der Chorprobenarbeit beachtet werden sollte.

Gemeindegesang

Keine Änderungen gibt es beim Gemeindegesang: Dieser ist in den meisten Bundesländern untersagt und bleibt daher bis auf weiteres ausgesetzt.

Möglich ist Gemeindegesang bei Gottesdiensten unter freiem Himmel (wir berichteten).

Verständlich und einheitlich

„Wir bemühen uns, verständliche und weitgehend einheitliche Regelungen für alle Gemeinden zu formulieren“, so das Fazit von Apostel Wolfgang Schug aus der Corona-Task Force. Dies sei auch im Sinne der Kirchenleitung. Zudem sieht die Kirche es immer noch als hohes Ziel an, dass es in den Gottesdiensten auch weiter nicht zu Infektionen komme. Gleichzeitig spüre die Kirchenleitung, dass sich die Gemeindemitglieder nach „Normalität“ sehnten.

Angesichts der sich ausbreitenden Delta-Variante des Coronavirus sei jedoch damit zu rechnen, dass die Inzidenzen zum Herbst hin wieder steigen werden. Die Auswirkungen auf die Durchführung der Gottesdienste und Versammlungen dürften aber deutlich geringer werden als im Herbst letzten Jahres, da der Anteil vollständig immunisierter erwachsener Gemeindemitglieder immer weiter steigt.

„Lasst uns nun den Sommer – mit aller Vorsicht – nutzen, um die Präsenzgottesdienste und die Gemeinschaft in der Gemeinde zu stärken“, so auch der Wunsch von Bezirksapostel Rainer Storck.

27. Juni 2021
Text: Frank Schuldt
Fotos: Jennifer Lennemann

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