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Hinweise zu Gottesdiensten bis zum 1. April 2021

 

Westdeutschland/Bezirk Minden. Die Kirchenleitung der Neuapostolischen Kirche hat ein Papier herausgegeben, dass die Durchführung der Präsenzgottesdienste bis zum 1. April 2021 regelt.

Die Regierungschefs der Länder haben am 3. März 2021 gemeinsam mit der Bundeskanzlerin beschlossen, erste Lockerungen aus dem Shutdown zu ermöglichen, jedoch die meisten bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bis zum 28. März zu verlängern.

Im letzten Monat ist die Zahl der Neuinfektionen bundesweit zwar gesunken, stagnieren aber derzeit. Eine schrittweise Aufhebung der Beschränkungen soll von der Entwicklung der Inzidenzwerte abhängig gemacht werden. Bei einem Ansteigen der Inzidenzwerte auf über 100 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner sollen in den betroffenen Landkreisen und Städten eingeführte Lockerungen im Rahmen einer „Notbremse“ wieder zurückgenommen werden. Die Beschlüsse haben keine konkrete Auswirkung auf die gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung von Gottesdiensten.

Umgang mit den "Mutanten"

Die derzeit hohe Anzahl an Neuinfektionen in Deutschland dürfte auf die Ausbreitung von Mutanten des Coronavirus zurückzuführen sein. Die Ansteckungsgefahr, die von Mutanten ausgeht, wird als höher eingeschätzt im Vergleich zum Ursprungsvirus.

Im Rahmen der Kontaktnachverfolgung infizierter Personen sind die Gesundheitsämter für die Prüfung einer eventuell erforderlichen 14-tägigen Quarantäne zuständig. Sofern eine Covid-19- Infektion mit einer Mutante nachgewiesen wird, können die Gesundheitsämter Quarantäneanordnungen für alle Teilnehmer einer Veranstaltung anordnen. Das Robert-Koch- Institut stuft aktuell Personen in die Kategorie 1 mit einer Quarantänepflicht ein, die sich mit einer infizierten Person länger als 30 Minuten in einem Raum mit schlechter Lüftung aufgehalten haben.

Daher wird noch einmal dringend dazu aufgerufen, die Maßnahmen der Richtlinie zum Corona-Infektionsschutz bei der Durchführung der Gottesdienste einzuhalten; dies betrifft insbesondere auch die erforderliche Stoßlüftung etwa alle 20 Minuten (bis zehn Minuten vor Gottesdienstbeginn, nach Verlesen des Bibelwortes, beim Wechsel des Predigenden, während der Abendmahlsfeier).

Hinweise gelten ab dem 8. März 2021

Für die Durchführung der Gottesdienste ab dem 8. März hat der Landesvorstand Folgendes festgelegt:

1.  Gebietskirchenweit werden Präsenzgottesdienste am Sonntag und am Mittwoch- oder Donnerstagabend mit Feier des Heiligen Abendmahls gemäß nachfolgenden Regelungen und abhängig von den Inzidenzwerten im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt durchgeführt:

Liegt der Inzidenzwert über einen Zeitraum von mindestens drei Tagen unter 50, werden neben den Gottesdiensten am Sonntag auch Gottesdienste während der Woche angeboten.

Liegt der Inzidenzwert über einen Zeitraum von drei Tagen zwischen 50 und 100, finden in der Region Präsenzgottesdienste nur am Sonntag statt.

Sofern der Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage über 100 liegt, werden auch die Sonntagsgottesdienste für eine Woche ausgesetzt.

Hieraus ergibt sich eine wöchentliche Neubewertung.

2.  Bei der Platzbelegung sind die Vorgaben der Richtlinie zum Corona-Infektionsschutz der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland umzusetzen. Diese wird gemäß der Länder- Verordnungen aktualisiert und ist auf der Internetseite abrufbar.

3.  Es ist empfehlenswert, Skizzen mit einer namentlichen Platzbesetzung für jeden Gottesdienst (Gottesdienstsaal, Nebenräume und Sakristei) mit Lage der Fenster zur Darstellung der Lüftungssituation vorzuhalten. Sofern eine mit einer Mutante infizierte Person am Gottesdienst teilgenommen hat, wird das Gesundheitsamt die Kontaktrückverfolgung durchführen. Diese Information kann eine mögliche Quarantäneanordnung von allen Gottesdienstteilnehmern vorbeugen. Den Gemeindevorstehern wird ein Begleitschreiben zur Beantwortung von Anfragen des Gesundheitsamtes zur Verfügung gestellt.

4.  In den Gemeinden kann Solo- und Ensemblegesang bei Inzidenzwerten unter 35 wieder zur Gottesdienstgestaltung eingesetzt werden. Gemeindegesang ist weiterhin nicht gestattet.

5.  Weitere kirchliche Aktivitäten außerhalb der Gottesdienste, wie beispielsweise Religions- und Konfirmandenunterricht, Jugend- oder Seniorenzusammenkünfte, können auch im März in den Kirchen nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden. Eine Neubewertung erfolgt im April 2021.

6.  Die für die Zeit des harten Shutdowns von Dezember 2020 bis Februar 2021 gegebenen Hinweise für das Verhalten vor und nach dem Gottesdienst, zum Beispiel zur Vermeidung von Parkplatzgesprächen, werden aufgehoben. Die Einhaltung der AHA- Regeln und der behördlichen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum sind ausreichend und zu beachten.

7.  An jedem Sonntag um 10 Uhr und an jedem Mittwochabend um 19.30 Uhr wird ein regionaler Videogottesdienst aus wechselnden Gemeinden durch die Gebietskirche öffentlich per YouTube übertragen. Somit ist für alle Gemeindemitglieder auch bei Gottesdienstausfall infolge hoher Inzidenzwerte ein Gottesdienstangebot gegeben. Alternativ können auch aus Gemeinden des Kirchenbezirks Gottesdienstübertragungen nach den festgelegten Vorgaben nicht-öffentlich durchgeführt werden. Aus Kirchengebäuden in Regionen mit einem Inzidenzwert von mehr als 100 sollen keine Videoübertragungen stattfinden.

5. März 2021
Text: Frank Schuldt
Fotos: nak west

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